Die Satzung des Vereins
Die Vereinssatzung - Satzung Mecklenburg-Pommersche Schmalspurbahn-Freunde e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein "Mecklenburg-Pommersche Schmalspurbahn-Freunde.e.V." (abgekürzt MPSB-Freunde) hat seinen Sitz in Friedland und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg eingetragen .
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und die Popularisierung technischer Kulturgeschichte, insbesondere bei der ehemaligen Mecklenburg-Pommerschen Schmalspurbahn (MPSB).
(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele und zu deren populärer Veranschaulichung beschafft der Verein historisch wertvolle Schmalspurfahrzeuge, restauriert diese nach musealen Gesichtspunkten und bemüht sich um die denkmalpflegerische Erhaltung von Hochbauten der MPSB. Desweiteren bemüht er sich um den Aufbau eines Freilichtmuseums, um zu Demonstrationszwecken auf einer Teilstrecke der MPSB einen historischen Bahnbetrieb vorführen zu können.
(4) Der Verein fördert die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Institutionen und Privatpersonen deren Interessen im Bereich des Vereins liegen, sowie der hierfür zuständigen kommunalen und staatlichen Körperschaften.
(5) Er ergänzt die Arbeit der Heimatmuseen Friedland und Anklam bei der Darstellung der Bedeutung der MPSB für die wirtschaftliche und eisenbahngeschichtliche Entwicklung der Region. Dazu ist der Aufbau eines Archivs vorgesehen, die Herausgabe von Veröffentlichungen und anderem Informationsmaterial sowie sonstige Veranstaltungen (Vorträge, Ausstellungen, Exkursionen).
(6) Eine besondere Aufgabe sieht der Verein dabei auch in dem zielgerichteten Bemühen, interessierten Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle, altersentsprechende Freizeitbeschäftigung zu bieten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Bei vorliegendem schriftlichen Antrag erfolgt die Aufnahme neuer Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem zustimmenden Bescheid und der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, der unabhängig vom Eintrittsdatum sofort und in voller Höhe fällig ist.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes,
b) bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung über ihr Vermögen
c) bei schriftlicher Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des jeweiligen Quartals,
d) bei Ausschluss des Mitgliedes. Dieser erfolgt auf Antrag des Vorstandes und bedarf der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, sofern ein entsprechender Antrag von mindestens 7 ordentlichen Mitgliedern unterstützt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit Stimmenmehrheit nochmals und endgültig über den Ausschluss.
e) wenn ein Jahr lang, trotz Mahnung, keine Beiträge entrichtet werden.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
(6) Alle Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und haben die Möglichkeit, in den Vorstand gewählt zu werden.
(7) Die Mitglieder erkennen das Vorschriftenwerk des Vereins an.
(8) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ordentlichen Mitgliedern oder Außenstehenden die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Ein Mitglied des Vereins, das sich außergewöhnliche Verdienste um den Verein erworben hat, kann Ehrenvorsitzender werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit.
9) Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beiträge
(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31.3. des Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Beiträge ist in einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragsentrichtung und Zahlungsweise treffen.
(3) Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gilt für Ehrenmitglieder allgemein.
§ 5 Mittelverwendung
Die Tätigkeit des Vereins und die angestrebte Unterstützung durch die Mitglieder des Vereins geschieht selbstlos. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Durch Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse für besondere Aufgaben gebildet werden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) den Beisitzern
(2) Das Friedländer Heimatmuseum kann einen Beauftragten in den Vorstand des Vereins entsenden, er nimmt die Funktion eines Beisitzers wahr, kann jedoch nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei eine Zuwahl von Beisitzern - jeweils für die Dauer der laufenden Wahlperiode - in jeder Mitgliederversammlung erfolgen kann. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(4) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder für sich allein - den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(6) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes, der Betriebsleitung und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Barauslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie weiterer vorliegender Berichte,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle 3 Jahre),
c) Wahl der Rechnungsprüfer (alle 3 Jahre),
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
e) Satzungsänderungen,
f) Aufnahme eines Mitgliedes,
g) Benennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 (8),
h) Ausschluss bzw. nochmalige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 (4)d),
i) Entscheidungen über die Auflösung des Vereins gemäß § 9.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(4) Die Mitglieder werden vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Juristische Personen stimmen mit der Stimme ihres Vertreters ab.
(6) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben.
(8) Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn einer der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Von der Mitgliederversammlung sind im Auflösungsfalle 3 Liquidatoren zur Abwicklung der Geschäfte zu bestimmen. Die Liquidatoren sind, nur gemeinsam verfügungsberechtigt. Sie haben insbesondere die Übertragung des Vereinsvermögens nach den satzungsmäßigen Bestimmungen zu besorgen.
§ 10 Verbleib des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Galenbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise jedoch für jene gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat, die durch die Tätigkeit des Vereins gefördert werden sollten.
Beitragsordnung
Beitragssatz: 30,- Euro im Jahr
- natürliche Personen zahlen den vollen Beitragssatz
- Schüler, Auszubildende, Empfänger von Arbeitslosengeld / - hilfe und Sozialhilfe, Rentner brauchen auf Antrag nur den halben Beitragssatz entrichten
- gemeinnützige juristische Personen entrichten den vollen Beitrag
- nicht gemeinnützige juristische Personen entrichten mindestens den doppelten Beitrag
Anschrift:
MPSB Freunde e.V.,
Zur Kleinbahn 7a,
17099 Galenbeck/ OT Schwichtenberg
Vereinskonto: 1717413 bei der Raiba Seenplatte e.G.,
Bankleitzahl 150 616 18, Zahlungsempfänger: MPSB Freunde e.V.